Jedem Kollektivgesellschafter, d.h. sowohl dem nicht geschäftsführenden als auch dem geschäftsführenden, steht zwingend ein umfassendes Einsichtsrecht zu.
Eine Einschränkung des Einsichtsrechts ist in der Regel nur im Missbrauchsfalle möglich.
Informationen zur Rechtsform der Kollektivgesellschaft (KLG) in der Schweiz
Jedem Kollektivgesellschafter, d.h. sowohl dem nicht geschäftsführenden als auch dem geschäftsführenden, steht zwingend ein umfassendes Einsichtsrecht zu.
Eine Einschränkung des Einsichtsrechts ist in der Regel nur im Missbrauchsfalle möglich.