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Kollektivgesellschaft

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Handelsregistereintrag

Rechtsgebiet:
Kollektivgesellschaft
Stichworte:
Kollektivgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die kaufmännische Kollektivgesellschaft (KLG) wie die nichtkaufmännische Kollektivgesellschaft (KLG) sind ins Handelsregister am Sitze der Gesellschaft einzutragen.

Die HR-Eintragungselemente sind [vgl. HRegV 41 Abs. 1]:

  • Firma
  • Unternehmensidentifikations-Nummer
  • Sitz
  • Rechtsdomizil
  • Rechtsform
  • Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft
  • Zweck
  • Gesellschafter
  • vertretungsberechtigte Personen

Der Handelsregistereintragung kommt folgende Rechtsnatur zu:

  • Kaufmännische Gesellschaft
    • deklaratorische Bedeutung [vgl. OR 552]
  • Nichtkaufmännische Gesellschaft
    • konstitutive Bedeutung [vgl. OR 553]

Der Handelsregistereintrag hat Relevanz für folgende Wirkungen:

  • Firmenschutz [vgl. OR 951]
  • Bestimmung des Sitzes
  • Gerichtsstand [vgl. BV 30 Abs. 2; ZPO 10 ff.]
  • Betreibungsort
  • Betreibungsart (Konkursbetreibung / Wechselbetreibung) [vgl. SchKG 39 Ziffer 6]
  • Ausschluss der Vertretungsmacht eines oder mehrerer Gesellschafter
  • Beschränkung der Vertretungsmacht der Gesellschafter (zB Kollektivunterschrift zu zweien)

Gesetzliche Grundlage

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