Aufgrund der Subsidiärhaftung aller Gesellschafter sind folgende Fälle denkbar:
- ausschliesslicher Konkurs der Kollektivgesellschaft (OR 570)
- gleichzeitiger Konkurs der Kollektivgesellschaft und der Kollektivgesellschafter (SchKG 218 Abs. 1)
- Konkurs eines Gesellschafters allein (SchKG 218 Abs. 2)
Vergleiche im Einzelnen:
- Haftung | kollektivgesellschaft.ch