Einleitung
Die Kollektivgesellschaft (KollG) ist – obwohl nicht rechtsfähig – so doch dank besonderer Gesetzesvorschrift (OR 562) partei- und betreibungsfähig und untersteht – abgesehen von bestimmten wesentlichen Ausnahmen – den allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts:
Weiterführende Links
- Verselbständigte Gesamthandschaft | kollektivgesellschaft.ch